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Ausfallhonorar

Die Praxis arbeitet nach dem sog. Bestellsystem, d.h. sie reserviert für den/die PatientIn die erforderliche Behandlungszeit in Ihrem Bestellsystem. Die Termine werden meist langfristig, oft 6 Monate im voraus vereinbart. In der reservierten Zeit kann kein/e andere/r PatientIn behandelt werden.Die Krankenkassen bezahlen nur durchgeführte Leistungen, sodass ein ausgefallener Termin für die Praxis ein Ausfallhonorar ist. Leider kommt es zunehmend zu Ausfällen, weil Patienten vereinbarteTermine nicht wahrnehmen und diese auch nicht absagen. Die Ärztin ist deshalb berechtigt, Termine, welche der/die PatientIn nicht wahrnimmt, unabhängig vom Grund der Verhinderung, privat in Rechnung zu stellen, sofern der/die PatientIn nicht mindestens 3 Tage vorher absagt. Die Absage kann telefonisch (03904-71454), per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.oder per Fax (03904-463 455) erfolgen. Die Höhe des vereinbarten Ausfallhonorars richtet sich nach der geplanten Behandlung/ Diagnostik und wird gemäß der GÖÄ (Gebührenordnung für Ärzte in der Privatabrechnung) erfolgen. Sollte die Ärztn durch die nicht rechtzeitige Absage eines Behandlungstermins ein Ausfallhonorar in der genannten Höhe in Rechnung stellen, bleibt es der/dem PatientIn unbenommen, den Nachweis zuführen, dass ein Honorarausfall konkret entweder nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist. Für unvorhersehbare Fälle (akute Erkrankung, Krankenhaus, Unfall,...) finden wir immer eine Lösung.